Article 762NE „Like“ gilt nicht immer als volle Zustimmung

„Like“ gilt nicht immer als volle Zustimmung

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Story ImageIn Zeiten, wo soziale Netzwerke nicht nur zum privaten Austausch, sondern auch zur Meinungsbildung genutzt werden, stellt sich zunehmend die Frage, ob Userinnen und User wegen eines Likes belangt werden konnnen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat das - zumindest aus zivilrechtlicher Sicht - in einer aktuellen Entscheidung verneint: Liken bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Auerung eines Dritten, hie es in einer Aussendung.
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